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REACH

Die europäische Chemikalienverordnung REACH steht für „Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals“ (Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien) und trat am 01. Juni 2007 für alle Mitgliedstaaten der EU verbindlich in Kraft. Durch die Verordnung soll die Umwelt sowie die menschliche Gesundheit vor Risiken, die von Chemikalien ausgehen können, geschützt werden. Gleichzeitig soll die Wettbewerbsfähigkeit in der europäischen Chemieindustrie gesteigert, alternative Methoden zur Gefahrenbeurteilung von Stoffen gefördert, und die Anzahl von Tierversuchen reduziert werden.

REACH gilt für sämtliche chemische Substanzen. Neben solchen die in industriellen Prozessen verwendet werden, sind auch chemische Substanzen aus dem täglichen Leben betroffen, wie beispielsweise in Reinigungsmitteln, Farben oder Elektronikgeräten.

Unternehmen, die chemische Substanzen vermarkten, müssen die Risiken, die von diesen Produkten ausgehen, identifizieren und beherrschen. Es muss der ECHA (European Chemicals Agency) nachgewiesen werden, wie die Stoffe sicher verwendet werden können und es müssen den Anwendern Risikomanagementmaßnahmen kommuniziert werden. Wird dies nicht gemacht, kann die Verwendung der Stoffe durch die Behörden eingeschränkt werden. Dadurch können langfristig gefährliche Stoffe durch weniger gefährliche Stoffe ersetzt werden.

Wie funktioniert REACH?

Durch REACH werden Verfahren zur Sammlung und Bewertung von Informationen über die Eigenschaften und Gefahren von chemischen Stoffen festgelegt.

Hersteller, bestimmte Importeure und Anwender von Chemikalien müssen ihre Stoffe registrieren. Die Registrierungen werden von der ECHA (European Chemicals Agency) auf ihr Konformität bewertet. Gleichzeitig bewerten die EU-Mitgliedsstaaten ausgewählte Stoffe, um Bedenken für die menschliche Gesundheit oder Umwelt auszuschließen. Die Behörden können die Verwendung chemischer Stoffe verbieten, einschränken oder sie von einer vorherigen Zulassung abhängig machen.


Wer ist betroffen?


• Hersteller von Chemikalien (unabhängig davon, ob diese selbst verwendet, oder verkauft werden)

• Importeure, welche chemische Produkte von außerhalb der EU und/oder des europäischen Wirtschaftsraumes kaufen. Dabei kann es sich um reine Chemikalien, Gemische oder Fertigprodukte wie beispielsweise Kleidung, Möbel oder Kunststoffwaren handeln.

• Nachgeschaltete Anwender. Dazu gehören Unternehmen, die mit chemischen Produkten, Gemischen oder Fertigprodukten umgehen

Registrierung 


Unternehmen, welche pro Jahr mehr als eine Tonne chemische Stoffe herstellen oder importieren sind verantwortlich, Informationen und Eigenschaften zu diesen zu sammeln sowie die von dem Stoff ausgehenden Gefahren und potenzielle Risiken zu bewerten. Die Gefahreninformationen und Risiken werden der ECHA durch ein Registrierungsdossier gemeldet.

Die Registrierung gilt für Reinstoffe, Gemische und in bestimmten Fällen für Stoffe in Erzeugnissen.


Substanzidentifizierung


Um chemische Stoffe bei der ECHA registrieren zu können, müssen diese genau identifiziert werden. Die Identifizierung ermöglicht die effiziente Vorbereitung der REACH-Registrierung und stellt sicher, dass die Testdaten für den unter REACH registrierten Stoff geeignet sind. Dadurch kann der registrierte Stoff bezüglich Gefahren und Risiken bewertet werden.
Zusätzlich ermöglicht die korrekte Identifizierung eines Stoffes:
• die Verbreitung von Informationen zu den Stoffen, um unnötige Tierversuche sowie Kosten zu vermeiden;
• die unternehmensübergreifende Nutzung von Testdaten und Analogien innerhalb einer Stoffgruppe;
• die Beurteilung, ob ein Stoff in die Zulassungsliste oder in die Liste der Beschränkungen aufgenommen wird oder ob eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung für den Stoff besteht.
Chemische Stoffe werden durch folgende Merkmale identifiziert:
• chemische Bezeichnungen
• Identifikationsnummern (beispielsweise EG- oder CAS-Nummern)
• Ihre chemische Zusammensetzung

Bewertung


Registrierte chemische Stoffe dürfen auf dem Binnenmarkt frei gehandelt werden. Dabei müssen Unternehmen sicherstellen, dass die in ihrem Registrierungsdossier angegebenen Informationen aktuell sind und der Richtigkeit entsprechen. Damit die in Verkehr gebrachten bzw. verwendeten chemischen Stoffe keine negativen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder Umwelt haben, müssen Änderungen der registrierten Informationen unverzüglich der ECHA gemeldet werden.

Die registrierten Informationen werden von der ECHA auf die Anforderungen der REACH-Bewertungsvorschriften geprüft. Zusätzlich werden die Informationen von der ECHA und den Mitgliedsstaaten bewertet, um die Qualität des Registrierungsdossiers zu prüfen. Auf Grundlage dessen wird geklärt, ob von einem chemischen Stoff ein Risiko ausgeht.

Bei der Prüfung durch REACH werden die von den Registranten eingereichten Versuchsvorschläge sowie das Dossier auf Erfüllung der Anforderungen geprüft. Zusätzlich werden die registrierten Stoffe bewertet. Anschließend können weitere Informationen zu den Stoffen eingereicht werden.


Zulassung


Durch die Zulassung von chemischen Stoffen soll erreicht werden, dass Stoffe, von denen eine potenzielle Gefahr für die menschliche Gesundheit oder Umwelt ausgeht, schrittweise durch ungefährlichere Alternativen ersetzt werden.

Wenn ein Stoff, von dem ein potenzielles Risiko ausgeht, als besorgniserregend identifiziert werden soll, wird dieser von der ECHA oder einem Mitgliedsstaat vorgeschlagen und der Zulassungsprozess beginnt.

Chemische Stoffe mit den folgenden Gefahreneigenschaften können als besonders besorgniserregend identifiziert werden:

• Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung als karzinogen (krebserzeugend), mutagen (erbgutverändernd) oder reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder 1B gemäß der CLP-Verordnung erfüllen (CMR-Stoffe).

• Stoffe, die persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB) gemäß REACH Anhang XIII sind.

• Stoffe auf Einzelfallbasis, die ein gleiches Maß an Besorgnis hervorrufen wie CMR- oder PBT/vPvB-Stoffe.

Wird ein Stoff als besonders besorgniserregend identifiziert, muss der Lieferant des Stoffes zahlreichen Verpflichtungen nachgehen. Dazu gehört:

• Die Bereitstellung eines Sicherheitsdatenblattes

• Die Kommunikation über eine sichere Verwendung

• Die Beantwortung von Verbraucheranfragen innerhalb von 45 Tagen

• Die Benachrichtigung der ECHA, wenn ein von Ihnen produziertes Erzeugnis einen besorgniserregten Stoff in Mengen von mehr als einer Tonne pro Produzent/Importeur und Jahr enthält und wenn der Stoff in diesen Erzeugnissen in einer Konzentration von mehr als 0,1 % (w/w) vorhanden ist.


Identifizierung von besonders besorgniserregenden Stoffen


Besteht die Absicht, einen Stoff als besonders besorgniserregend zu identifizieren, wird dieser noch vor der Einreichung des Vorschlages in dem Register der Absichten veröffentlicht, um interessierte Parteien im Vorfeld über die Einreichung zu informieren.

Bei der Erstellung des Vorschlags werden die Angaben des Anhangs XV der REACH-Verordnung berücksichtigt. Es werden die Daten des Stoffes, sowie die Begründung, warum dieser als besonders besorgniserregender Stoff identifiziert werden sollte, erläutert. Im zweiten Teil werden die Mengen des Stoffes auf dem EU-Markt, Angaben zu der Verwendung sowie mögliche Alternativen zu dem Stoff genannt und geprüft.

Nachdem der Vorschlag veröffentlicht wurde, können interessierte Parteien innerhalb von 45 Tagen Kommentare oder Informationen liefern, die die Entscheidung über den möglicherweise besonders besorgniserregenden Stoff beeinflussen könnten. Dazu gehören Informationen zu den Eigenschaften des Stoffes, seiner Verwendung oder Alternativen.

Kommt es nicht zu Anfechtungen der Identifizierung, wird der Stoff der Kandidatenliste zugeordnet. Gibt es hingegen neue Informationen die die Entscheidung beeinflussen, werden diese Informationen an den Ausschuss der Mitgliedsstaaten weitergegeben, welche über das weitere Vorgehen entscheidet. Kommt es hierbei nicht zu einer einstimmigen Entscheidung, wird die Angelegenheit an die Kommission verwiesen.


Beschränkung

Um die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor den Gefahren chemischer Stoffe zu schützen, kann die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Stoffen durch die ECHA beschränkt oder verboten werden. Diese Beschränkungen können für einen Stoff an sich oder in einem Gemisch oder Erzeugnis gelten. Außerdem können auch Stoffe betroffen sein, die nicht zulassungspflichtig sind, beispielsweise weil sie in einer Menge von weniger als einer Tonne pro Jahr hergestellt werden.

Ausgenommen von den Stoffen, für die eine REACH-Beschränkung gilt, sind standortintern isolierte Zwischenprodukte, Stoffe, die in der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung verwendet werden, und Stoffe, die nur durch ihre Verwendung in Kosmetika Risiken für die menschliche Gesundheit darstellen.


Quelle: European Chemicals Agency (ECHA): REACH. Stand: April 2021

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